Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Institut für Forschung und Beratung im Gesundheits- und Sozialwesen e. V.“, nachstehend FoBeG genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Gesundheits-pflege und der Sozialen Arbeit Aufgaben des Vereins.
  2. Zweck des Instituts ist die Förderung des Austauschs zwischen der Praxis der Sozialen Arbeit, der Gesundheitsversorgung und -förderung und den Gesundheits- und Sozialwissenschaften im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Public Health als Wissenschaft und Praxis der Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung der Bevölkerung versteht, sowie der Ziele der International Association of Schools of Social Work (IASSW). Daraus leiten sich die interdisziplinäre Umsetzung gesundheits- und sozialwissenschaftlicher Vorhaben im nationalen und internationalen Raum als eine Kernaufgabe des Vereins ab. Weiterhin führt der Verein Vorhaben in Theorie und Praxis im Themenfeld Gesundheit und Soziales durch, so z. B. Fort- und Weiterbildung, Forschungs-, Planungs- und Entwicklungsarbeiten. Die Aktivitäten des Vereins sollen insb. den sozial benachteiligten Gruppen zugute kommen, deren soziale Integration und Teilhabe an gesundheitsbezogenen Maßnahmen soll gefördert werden. Der Verein kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben und bei der Vergabe von Forschungsaufträgen Hilfspersonen im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen. Der Verein veröffentlicht alle Ergebnisse der von ihm geförderten Forschungsvorhaben zeitnah und vollständig und informiert die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand seiner Aktivitäten in der gesundheits- und sozialwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Praxis. Die Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit zugänglich.
  3. Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn.
  2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des FoBeG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Verband für Gesundheitswissenschaften und Public Health (DVGPH e.V.), der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Das FoBeG kennt folgende Mitgliedschaften:
    – Ordentliche Mitgliedschaft
    – Fördernde Mitgliedschaft
  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein .
    Die fördernde Mitgliedschaft steht allen Firmen, Institutionen, Vereinen und natürlichen Personen offen, die Zwecke und Aufgaben des Vereins wirtschaftlich unterstützen möchten.
  3. Eine Mitgliedschaft wird schriftlich über den Vorstand des FoBeG beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Zuwendungen der fördernden Mitglieder werden im Einverständnis mit diesen vom Vorstand festgesetzt.
  5. Über die Erhebung von Umlagen und sonstigen Sonderzahlungen sowie ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    – Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des FoBeG
    – Kündigung
    – Ausschluss
  2. Die Kündigung muss dem Verein schriftlich drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zugestellt werden.
  3. Der Ausschluss kann u. a. erfolgen bei
    a) groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und gegen die Satzung
    b) wiederholtem Nichtbefolgen von Beschlüssen des Vorstands und der
    Mitgliederversammlung
    c) Nichtbezahlen des Beitrages.
§ 6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) der/dem Vorsitzenden
    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
    d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Eines der weiteren Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 1 d) kann von der Alice Salomon Hochschule bestellt werden. Im Übrigen wird der Vorstand von den stimmberechtigten Mitgliedern im Stimmenhöchstzahlverfahren für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB von der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit des/der Ausgeschiedenen berufen.
  5. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden bzw. in ihrem/seinem Auftrag vom geschäftsführenden Vorstandmitglied schriftlich oder mündlich mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.
  7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des FoBeG zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des FoBeG zu verwirklichen, Tagungen und Publikationen vorzubereiten, Forschungsmittel zu gewinnen, Haushaltspläne und jährliche Bilanzen zu erstellen sowie Satzungsänderungen zu beschließen, soweit sie gesetzlich zu Erhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus vom Finanzamt bzw. zur Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsgruppen oder einzelne Mitglieder mit der Bearbeitung von Sonderaufgaben widerruflich zu betrauen.
  10. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand zu laden.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern mindestens einen Monat vor dem Zusammentritt schriftlich anzukündigen mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt Anträge schriftlich einzureichen. Diese sowie die Anträge des Vorstands sind den Mitgliedern mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können von der Versammlung nur behandelt werden, wenn die Einhaltung der Frist objektiv nicht möglich war und die Versammlung sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als dringlich zulässt.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstands dies verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von/dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren/dessenVerhinderung vom geschäftsführenden Vorstandstandsmitglied geleitet. Sind alle drei verhindert, wählen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine/n Versammlungs-leiter/in.
  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  8. Die Mitgliederversammlung beauftragt mindestens eine Einrichtung oder Person mit der Kassenprüfung.
  9. Abstimmungen über Anträge erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, ein Zehntel der anwesenden Mitglieder verlangt schriftliche Abstimmung. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Änderungsanträge zur Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden.
  10. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung im Regelfall durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Protokolle sind von der/dem Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des FoBeG erfolgt gemäß §73 BGB, falls die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder unter drei sinkt.
  2. Weiterhin erfolgt die Auflösung des Vereins, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens vier Wochen auseinanderliegen müssen, dies mit Zustimmung von jeweils drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
§ 10 In Kraft treten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 
Institut für Forschung und Beratung im Gesundheits- und Sozialwesen (FoBeG) e.V.


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